Kann ich mein Haustier begünstigen?
Für Tierhalter ist es wichtig, Anordnungen darüber zu treffen, was nach ihrem Tod mit Ihrem Haustier geschehen soll. Um sicherzustellen, dass Ihre Schützlinge auch dann gut versorgt sind, wenn Sie sich nicht mehr selber um sie kümmern können, ist es wichtig, dass Sie auch hierfür eine Nachfolgeregelung treffen.
Obwohl Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen gelten, können sie weder als Erben eingesetzt werden noch Vermächtnisnehmer sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Tier durch eine Auflage zu begünstigen (Art. 482 Abs. 4 ZGB). Sie können beispielsweise einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit einem Legat verpflichten, nach Ihrem Tod die Betreuung Ihrer Tiere zu übernehmen. Zusätzlich können Sie im Testament einen Betrag festlegen, der hierfür eingesetzt werden soll.
Mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) können Sie einer Person einen Geldbetrag, einen Prozentsatz Ihres Vermögens, einen bestimmten Gegenstand oder Sachwert oder ein Nutzungsrecht (etwa ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung oder einem Haus) frei zuwenden. Wie mit der Erbeinsetzung dürfen Sie aber auch mit einem Vermächtnis keine Pflichtteile verletzen.
Im Gegensatz zu einem eingesetzten Erben wird der Vermächtnisnehmer nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie im Testament den Begriff «Vermächtnis» oder «Legat» als Bezeichnung verwenden. Das Legat kann in einfacher, handschriftlicher, gut leserlicher Form mit Datum und Unterschrift versehen und bei einem Notar hinterlegt werden.